Grenzgängerbewilligung

Jede Person, die in der Schweiz arbeitet und aus dem Ausland (hier: Deutschland) kommt, erhält eine Grenzgängerbewilligung.
Auf dieser Seite erfährst Du, welche unterschiedlichen Grenzgängerausweise bzw. Grenzgängerbewilligungen es gibt und welchen Zweck diese erfüllen. 

Wer erhält eine Grenzgängerbewilligung?

Schweizer Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder Personen, die ganz in die Schweiz gezogen sind, werden meistens zu dem Zeitpunkt mit der Vorlage der Grenzgängerbewilligung konfrontiert, wenn diese sich um eine neue Krankenversicherung kümmern. Wir zeigen Dir, wie, wo und welche Grenzgängerbewilligungen es gibt.

Beantragung der Grenzgängerbewilligung

Die Antragsstellung erfolgt in aller Regel durch die kantonale Behörde. Zuständig ist immer der Kanton, in dem Dein Arbeitgeber seinen Sitz hat. Oft kümmert sich Dein neuer Arbeitgeber um die Formalitäten. In manchen Fällen musst Du Dich jedoch auch selbst darum kümmern. Wende Dich für eine erfolgreiche Beantragung der Grenzgängerbewilligung in solchen Fällen an die kantonale Behörde im Kanton.

Grenzgängerbewilligung

Diese Bewilligungsarten für Grenzgänger und Aufenthalter gibt es

· Grenzgänger: G, L 
· Aufenthalter: B, C

Grenzgängerbewilligung G

G wie Grenzgänger. Die Grenzgängerbewilligung G erhalten alle Grenzgänger, die in der Schweiz einer Tätigkeit nachgehen und weiterhin in Deutschland wohnen. Für die allermeisten Grenzgänger ist somit klar, dass die Grenzgängerbewilligung G beantragt werden muss. Der Schweizer Grenzgänger muss, um das Kriterium zu erfüllen, regelmäßig oder zumindest einmal in der Woche an seinen deutschen Wohnsitz heimkehren.
Sobald Personen die G-Bewilligung erhalten haben, ist es ihnen darüber hinaus gestattet, schweizweit einer Tätigkeit nachzugehen.

Die Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung G ist, ab dem Ausstellungstag, auf fünf Jahre beschränkt und verliert danach ihre Gültigkeit. Alles, was für die Beantragung und auch für eine Verlängerung notwendig ist, ist ein Arbeitsvertrag, der noch mindestens ein Jahr gültig ist. Für den Fall, dass der Arbeitsvertrag keine 12 Monate mehr gültig ist, kannst Du Dich auch als Kurzaufenthalter einstufen lassen.

Kurzaufenthaltsbewilligung L

Im Falle, dass Deine Grenzgängertätigkeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag beginnt oder dass nach dem Ablauf der Grenzgängerbewilligung G Dein Arbeitsvertrag keine 12 Monate mehr aktiv ist, wird die Kurzaufenthaltsbewilligung L beantragt. Diese Bewilligung richtet sich an alle „Nicht-Schweizer“, die im Land nur befristet verweilen und mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz sind. Der Aufenthaltszweck kann dabei sowohl die tägliche Arbeit oder aber auch das Wohnen in der Schweiz sein.

Eine kleine Hürde bezüglich der Mindestverweildauer gibt es. Die Schweizer Behörde stellt die Kurzaufenthaltsbewilligung ab einer Dauer von 3 Monaten aus, die aber nicht länger als 12 Monate bestehen kann. Es ist möglich, die Kurzaufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Gültigkeit zu verlängern. Eine Verlängerung der L-Bewilligung ist, ebenso wie die Erstbeantragung, für einen Zeitraum zwischen drei und zwölf Monate möglich.

Aufenthalt, der kürzer als drei Monate ist: Arbeitsverhältnisse oder Aufenthalte in der Schweiz, die kürzer als drei Monate sind, werden über das Meldeverfahren (Staatssekretariat für Migration SEM) in der Schweiz geregelt. Für den kurzen Zeitraum muss also keine Grenzgängerbewilligung beantragt werden.

Aufenthaltsbewilligung B

Personen, die nicht mindestens einmal in der Woche an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren, erhalten die B-Bewilligung. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass ein gültiger Arbeitsvertrag besteht, der noch mindestens zwölf Monate Gültigkeit hat.

B-Bewilligung ohne Arbeitsvertrag:
Personen, die ohne einen bestehenden Arbeitsvertrag in die Schweiz ziehen, müssen den Behörden genügend finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung vorweisen.

Die Aufenthaltsbewilligung B hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Unter den oben genannten Voraussetzungen darf und kann die B-Bewilligung verlängert werden.

Niederlassungsbewilligung C

Personen, die in den letzten fünf Jahren im Besitz einer B-Bewilligung waren, können sich beim Staatsekretariat für eine Niederlassungsbewilligung bewerben. Frühestmöglich können Personen nach fünf Jahren oder aber nach zehn Jahren eine C-Bewilligung beantragen.

Sobald die Niederlassungsbewilligung C genehmigt wurde, ist das Schweizer Aufenthaltsrecht unbeschränkt aktiv und an keine Bedingungen mehr geknüpft. Wann die Niederlassungsbewilligung erstellt wird, legt das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest.

Das Krankenversicherung-für-Grenzgänger-Team.